5. Dienstbetrieb
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Weiterhin werden grundsätzliche Regelungen für die tägliche Arbeit festgelegt.
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Allgemeine Richtlinien zum Dienstbetrieb
Die in diesem Kapitel erläuterten Punkte gelten als Dienstpflichten und sind zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes genauestens einzuhalten. Werden die Dienstpflichten nicht eingehalten, so kann dies zu arbeitsrechtlichen / disziplinarrechtlichen Konsequenzen für den Mitarbeiter führen.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach der von der Verwaltung des Abwasserbetriebes mit der Personalvertretung einvernehmlich abgestimmten Arbeitszeitregelung (siehe Anhang A5.1, Arbeitszeitregelung) ....
Vertretungs- und Bereitschaftspläne
Auf Grundlage dieser Regelung werden zur Bereitstellung der für den Betrieb der Abwasseranlage erforderlichen Vertretungs- und Bereitschaftspläne für das Betriebspersonal aufgestellt, aus der sich die Einsatzzeiten auf die Betriebsanlagen ableiten.
Die Vertretungs- und Bereitschaftspläne sind dabei vom Abwassermeister bis zum Ende eines Monats für den folgenden Monat zu erstellen.
Die Verantwortung für die Durchführung und die Einhaltung der Dienstpläne obliegt dem jeweiligen Abwassermeister.
Überstunden
Die Mitarbeiter verpflichtet, auf Anordnung des Werkleiters, Überstunden oder Arbeiten außerhalb der täglichen Regelarbeitszeiten im betrieblich erforderlichen Umfang zu leisten. Einzelheiten sind geregelt.
Die angeordneten, geleisteten Überstunden können, wenn es die personelle Besetzung zulässt, auf Antrag bei der Werkleitung, in Form von Freizeit ausgeglichen werden. Einsatzzeiten aus Bereitschaftsdienst werden generell vergütet.
Weisungsbefugnis
Der Dienstbetrieb sieht eine tägliche Arbeitsdurchführung auf der Grundlage einer Aufgabenzuweisung entsprechend dem Personal- und Aufgabengefüge vor. Dieses ist hierarchisch aufgebaut und besteht aus mehreren Hierarchieebenen. (siehe Anhang A5.2, Personelle Besetzung der Hierarchieebenen hinsichtlich der Weisungsbefugnis) ...
Jede Hierarchieebene ist der unteren gegenüber weisungsbefugt und weisungsverpflichtet. Die Arbeiten sind entsprechend den Weisungen mitverantwortlich auszuführen.
Weitere Richtlinien zum Dienstbetrieb bestehen für folgende Fälle:
- Fernbleiben von der Arbeit: ...
- Krankheit: ...
- Urlaub: ...
- Stundennachweise: ...
- Erreichbarkeit der Mitarbeiter: ...
- Schlüsselgewalt, Umgang mit Schlüsseln:...
Dienstpflichten
Die im Folgenden aufgeführten Dienstpflichten sind von den Mitarbeitern bzw. vom Betreiber zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes genauestens zu befolgen und einzuhalten.
Allgemein
- Besondere Vorkommnisse haben die Mitarbeiter grundsätzlich unter Berücksichtigung des gültigen Alarmplanes zu melden, gegebenenfalls zu dokumentieren, und unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
- Gemäß der UVV Allgemeine Vorschriften ist für die Mitarbeiter während des Dienstbetriebes die Einnahme von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, die das Bewusstsein und das Konzentrationsvermögen schwächen und durch die sich die Mitarbeiter selbst oder andere gefährden können, verboten. Bei Aufnahme der Arbeit dürfen die Mitarbeiter nicht unter den Einfluss der o.g. Mittel bzw. Stoffe stehen.
- Notwendige Medikamente dürfen nur unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise eingenommen werden. Ist zu erwarten, dass sich die Einnahme von Medikamenten negativ auf die Arbeit auswirken wird, ist vor Arbeitsbeginn der Vorgesetzte über die negative Auswirkung zu informieren. Bei Arztbesuchen muss der Mitarbeiter auf seinen Arbeitsbereich "Kanal / Klärwerk" hinweisen.
Verhalten gegenüber Betriebsfremden
- Vertreter der oberen Wasserbehörde oder deren zugezogene Sachverständige haben Zutritts- und Auskunftsrecht zu den Abwasseranlagen im Beisein eines Mitarbeiters des Abwasserbetrriebes.
- Betriebsfremden Personen darf der Zutritt zu den Anlagen nur mit Genehmigung des Abwassermeisters oder des Werkleiters gestattet werden. Den Personen sind bei kurzzeitigen Besuchen vom Abwassermeister die wichtigsten Sicherheitsvorschriften zu erläutern, bei längerfristigen Aufenthalten ist hierzu vom Abwassermeister eine Unterweisung durchzuführen. Die Durchführung der entsprechenden Erläuterung bzw. Unterweisung ist von den betriebsfremden Personen schriftlich zu bestätigen.
- Werden andere Unternehmen (Dienstleister, Fremdfirmen, etc.) und deren Personal auf den Anlagen des Betreibers tätig, so muss durch den Verantwortlichen eine Abstimmung der Arbeiten erfolgen, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma hinsichtlich der Gefährdung ihrer Sicherheit während ihrer Tätigkeit auf der Anlage angemessene Anweisungen erhalten haben. Zur Dokumentation der Unterweisung ist das Formular im Anhang A2.3 Einsatz von Fremdfirmen auszufüllen und von dem unterweisenden Mitarbeiter des Abwasserbetriebes und dem Vertreter der Fremdfirma zu unterschreiben. Weiterhin muss für Einsätze von Fremdfirmen in engen Räumen wie Behältern, Kanälen, Schächten, Pumpensümpfen, Rohrleitungen, Gruben, Silos etc. vom Werkleiter, Abwassermeister oder dessen Vertreter ein Befahrerlaubnisschein, s. Anhang A2.4 ... ausgestellt werden.
- Weiterhin müssen Betriebspersonal und betriebsfremdes Personal sich gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung abstimmen.
- Bei kurzzeitigen Aufenthalten auf Kläranlagen wie Besichtigungen, Führungen, o.ä. sind die Besucher und vor allem der für die Besucher- bzw. Schülergruppe Verantwortliche auf die Gefahren hinzuweisen, die trotz Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind. Der Besucher betritt die Anlage auf eigene Gefahr. Dies ist vom Besucher ebenso schriftlich zu bestätigen wie die Durchführung der Erläuterung der wichtigsten Sicherheitsvorschriften. Hierfür ist im Anhang A2.2, Erklärung zum Haftungsausschluss ... ein entsprechendes Formular beigefügt.