4. Sicherheitstechnisches Konzept

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Einen Hauptteil der Dienstanweisung nehmen sicherheits- und arbeitsschutztechnische Aspekte ein.


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Dem Betrieb der Abwasseranlagen liegt ein sicherheitstechnisches Konzept zugrunde, das sowohl der Arbeitssicherheit der Mitarbeiter, als auch die Betriebssicherheit der technischen Anlagen umfasst.

Organisatorisches

Die rechtlichen Grundlagen zur Einhaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen der Arbeitssicherheit und zur gesetzlichen Unfallversicherung sind im Wesentlichen durch folgende Bundesgesetze gegeben:

Arbeitsschutzgesetz

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996,
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973,
  • Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB). Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.08.1996,
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10.06.1998.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Abwasserbetrieb grundsätzlich dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Wahrung der Sicherheit und der Gesundheit seiner Arbeitnehmer durchzuführen.

Alle Beschäftigten sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

Die Einhaltung des Arbeitsschutzes und die Verhütung von Arbeitsunfällen sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz vom Arbeitgeber als auch von den Mitarbeitern nach entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsregeln in einem hohen Maße zu gewährleisten.

Unterweisung

Mindestens einmal jährlich sowie bei Neueinstellungen sind in allen Ebenen des Abwasserbetriebes vom Sicherheitsbeauftragten Unterweisungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz für alle Mitarbeiter durchzuführen. Die Durchführung der Unterweisungen und deren Kenntnisnahme sind zu dokumentieren. Formular:

DA A6.pdf

Unfallversicherung

Jeder für den Betrieb und die Verwaltung der Abwasseranlagen eingestellte Mitarbeiter ist Kraft des Gesetzes (§ 2, § 15, §21 SGB VII ) als Beschäftigter gesetzlich unfallversichert. Jeder Mitarbeiter hat gemäß seinen Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen der Werkleitung zu befolgen.


Um die damit verbundenen Arbeitsschutzforderungen wirkungsvoll anwenden und kontrollieren zu können, hat der Abwasserbetrieb eine innerbetrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes mit Festlegung der erforderlichen Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verantwortungen festgelegt.


Im Rahmen dieses sicherheitstechnischen Konzeptes hat der Abwasserbetrieb hierzu die folgenden Funktionen eingerichtet, personell besetzt und mit den entsprechenden Aufgaben bezüglich der Arbeitssicherheit ausgestattet, so dass neben der Werkleitung alle Mitarbeiter an der Umsetzung der sicherheitstechnischen Vorgaben beteiligt sind:

. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden beim Abwasserbetrieb externe Kräfte mit entsprechenden Qualifikationen eingesetzt. Weiterhin wirken sie bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.

Grundsätzlich sind in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte vom Arbeitgeber zu bestellen.

  • Der Betriebsarzt wird vom Abwasserbetrieb schriftlich bestellt, um die Mitarbeiter beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Hierzu muss der Arzt über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. ...Pencil48.png

Es sind beim Abwasserbetrieb externe Kräfte mit der Aufgabe als Betriebsarzt beauftragt. (siehe Übersicht GUV-Anforderungen) ...Pencil48.png

  • Der Personalrat als gewählte Arbeitnehmervertretung der Verwaltung hat bezüglich des Arbeitsschutzes bei der Anwendung und Durchführung der Sicherheitsvorschriften mitzuwirken.
  • Aufgrund der vielfältigen Aufgaben mit unterschiedlichen Funktionen und unterschiedlichem Fachpersonal hat der Abwasserbetrieb einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, über alle für den Gesamtbetrieb relevanten Anliegen und Belange des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Hierzu tritt der Ausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

  • Es ist Sorge dafür zu tragen, dass für Erste-Hilfe-Leistungen vor Ort Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Näheres zur Anzahl der zu Ersthelfern fortzubildenden Mitarbeitern regelt die UVV.

Die Besetzung der Funktionen, die im Rahmen des sicherheitstechnischen Konzeptes eingerichtet worden sind, sind dem Anhang A4.1, Personelle Besetzung der Beauftragten ...Pencil48.png zu dieser Dienstanweisung zu entnehmen.

Sicherheitstechnische Vorschriften

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Vertreter der Unfallversicherungsträger ist für diese Vorschriften zuständig und für ihre Aktualisierung sowie die Veröffentlichung verantwortlich.

Die für den Betrieb von Abwasseranlagen wesentlichen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Merkblätter und sonstigen Schriften der Unfallkassen bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft sind auf der Seite Übersicht GUV-Anforderungen zusammengestellt.

Die aktuellen Sammlungen der relevanten Sicherheitsvorschriften sind beim Abwassermeister für die Mitarbeiter zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Die Sicherheitsvorschriften werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwaltet und ständig aktualisiert.

Arbeitssicherheit der Mitarbeiter

Zur Umsetzung der arbeitstechnischen Zielvorgaben verfolgt der Abwasserbetrieb ein sicherheitstechnisches Konzept auf unterschiedlichen Ebenen bei den Mitarbeitern. Dieses :

  • weckt die Bereitschaft und das Interesse zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,
  • ...Pencil48.png

Voraussetzung hierfür ist, neben der Einrichtung bzw. Überprüfung und Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Maßnahmen durch die in Kapitel 4.1 beschriebenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Sicherheitsbeauftragten, die hygienische und sicherheitstechnische Absicherung jedes Einsatzortes der Mitarbeiter auf den Abwasseranlagen.

Die folgenden beschriebenen Maßnahmen und Einrichtungen tragen zur Arbeitsplatzabsicherung bei:

Arbeitshygiene

Aus hygienischen Gründen ist zur Vermeidung von Infektionen hinsichtlich Kleidung, Nahrungsmittel, etc. eine Trennung des privaten und des dienstlichen Lebensbereiches der Mitarbeiter die in irgendeiner Form mit Abwasser in Berührung kommen erforderlich. ...Pencil48.png

Die höchsten Infektionsrisiken für die Mitarbeiter des Abwasserbetriebes sind:

  • Infektion mit Leberentzündungen, Polio, Hepatitis, hervorgerufen durch im Abwasser befindliche Viren und Bakterien
  • Weil’sche Krankheit als bakterielle Infektionskrankheit

Die jeweiligen Übertragungswege und Symptome sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Bei Auftreten dieser Anzeichen ist umgehend ein Arzt aufzusuchen, der vom Abwasserbetrieb über die Art der Tätigkeit zu informieren ist. ...Pencil48.png

Tabelle zu Infektionskrankheiten, ihre Symptome und Übertragungswege

Zum Schutz vor derartigen arbeitsbedingten Erkrankungen besteht für die Mitarbeiter die Möglichkeit einer Beratung durch den Betriebsarzt im Hinblick auf sinnvolle Impfungen.

Eine weitere vorbeugende Maßnahme gegen Infektionskrankheiten ist der Hautschutz. Hierfür stehen den Mitarbeitern die vorhandenen Wascheinrichtungen mit beigestellten Desinfektions- und Pflegemitteln sowie die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung.

Arbeitsausrüstung

Die Arbeiten auf den Abwasseranlagen sind mit einer Arbeitsausrüstung auszuführen, die den Tätigkeitsbedürfnissen entspricht.

Die Arbeitsausrüstung besteht aus:

  • der persönlichen Arbeits- und Schutzkleidung und aus
  • der dem Abwasserbetrieb eigenen Schutz- und Rettungsausrüstung.

Die persönliche Arbeits- und Schutzkleidung umfasst die folgende vom Abwasserbetrieb bereitgestellte und auf das Arbeitsgebiet abgestimmte personeneigene Kleidung. Verantwortlich für die Beschaffung und die Inventarisierung ist der Abwassermeister in Abstimmung mit der Werkleitung.

Zu die persönlichen Arbeits- und Schutzkleidung gehören:

  • Warnkleidung,
  • Körperschutzkleidung,
  • ...Pencil48.png

Jeder der Mitarbeiter besitzt seine eigene Arbeits- und Schutzkleidung, die durch persönliche Kleidung ergänzt werden kann. Die betriebseigene und die persönliche Kleidung, sofern sie anlagenbedingten Verunreinigungen ausgesetzt sind, sind im persönlichen Spind der Mitarbeiterumkleideräumen aufzubewahren und werden durch den Abwasserbetrieb nach Bedarf gereinigt.

Zur betriebseigenen Schutzausrüstung zählen weitere, für spezielle Tätigkeitseinsätze erforderliche Schutzgeräte wie beispielsweise

  • Sicherheit- und Rettungsgeschirr in Form eines Auffanggurtes oder einer geprüften Rettungshose, Dreibock
  • ...Pencil48.png

Die betriebseigene Schutzausrüstung wird ebenfalls vom Abwasserbetrieb für seine Mitarbeiter bereitgestellt.

Grundsätzlich sind die Arbeits- und Schutzkleidung sowie die Schutzausrüstung vor Benutzung einer persönlichen Prüfung auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und ggf. Beschädigungen zu unterziehen. Für besondere Rettungsmaßnahmen hält der Abwasserbetieb zusätzliche Rettungsausrüstungen an den erforderlichen Stellen auf den Abwasserbehandlungsanlagen vor. Hierzu zählen u.a.

  • Rettungsstangen bzw. -seile an offenen Becken,
  • Feuerlöschgeräte, Branddecken, Verbandkästen,
  • Augendusche, etc.

die nach den entsprechenden Vorschriften an den jeweiligen Gefahrenstellen angeordnet sind und im Bedarfsfall am Einsatzort eingesetzt werden.

Die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Rettungsausrüstung sind in regelmäßigen Abständen von Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen.

Die mit dem Gebrauch der Arbeitsausrüstung und der Rettungsausrüstung erwartete Arbeitssicherheit setzt bei jedem der Mitarbeiter einen pfleglichen und sachgerechten Umgang mit der Schutzkleidung und -ausrüstung voraus. Bei Feststellung offensichtlicher Mängel ist umgehend der für die Beschaffung Verantwortliche zu informieren, der dann für den Ersatz oder die Reparatur der defekten Arbeitsausrüstung zu sorgen hat.

Gefahrenabschätzung und vorbeugende Maßnahmen

Jeder Mitarbeiter hat vor Beginn der Arbeit das mit der Tätigkeit verbundene Gefährdungspotential abzuschätzen. Ist dies aus Mangel an Erfahrung nicht zweifelsfrei möglich, müssen erfahrene Mitarbeiter oder / und der Abwassermeister zur Beratung hinzugezogen werden.

Der Mitarbeiter muss vor Beginn der Arbeiten feststellen, ob Gefahren durch Stoffe an der Einsatzstelle vorhanden sind. Hierbei handelt es sich um gesundheitsgefährdende Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge verursacht werden. Gegebenenfalls sind vom Abwasserbetrieb Maßnahmen gegen Gefahren zu treffen, die während der Arbeiten auftreten können, z.B. das Setzen einer Blase, die Belüftung, das Tragen von Ex-warnern und Selbstrettern, etc.

Zur Beurteilung der Gefahrenlage durch Stoffe stehen den Mitarbeitern geeignete Messgeräte zur Verfügung und ggf. sind Analyseverfahren einzusetzen, die von einem ungefährdeten Bereich aus durchgeführt werden sollten. Ist dies nicht möglich, sind zur Messung entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Können Gefahren durch Stoffe nicht ausgeschlossen werden, ist von ihrer Existenz auszugehen. In diesem Fall sind entsprechende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.

Weitere Gefahren wie beispielsweise

  • Gefahr durch Absturz,
  • Gefahren bei starker Wasserführung,
  • ...Pencil48.png

sind zu beachten.

Sind vor Arbeitsbeginn bestimmte Gefährdungen der Mitarbeiter erkennbar, sind uneingeschränkt die erforderlichen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Bei besonderer Betriebssituation der Abwasserbehandlungsanlagen werden je nach Bedarf vom Abwassermeister mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit weitere Arbeitsanweisungen über zusätzliche vorbeugende Schutzmaßnahmen erstellt.

Arbeiten an elektrischen Anlagen

Arbeiten an elektrischen Anlagen bieten ein besonders hohes Gefahrenpotenzial. Der Mitarbeiter darf daher an elektrischen Anlagen nur Arbeiten ausführen die seiner Kompetenz entsprechen.

Der VDE unterscheidet im Wesentlichen folgende Personengruppen:

  • Laien
  • elektrotechnisch unterwiesene Personen
  • Elektrofachkräfte

Im Anhang A4.6 Bestimmungen über das Verhalten mit elektrischen Einrichtungen der Anlagen ...Pencil48.png ist definiert, welche Mitarbeiter zu welcher der o.g. Gruppen gehört. Die Definition dieser Personengruppen ist ebenfalls beigefügt.

Explosionsschutzdokument nach BetrSichV

Nach §6 der BetrSichV hat der Abwasserbetrieb ein Explosionsschutzdokument erstellt. Aus diesem Dokument geht hervor

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
  • welche Bereiche entsprechend Anhang 3 der BetrSichV in Zonen eingeteilt wurden, und
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 der BetrSichV gelten.

Eine Auflistung der betroffenen Arbeitsbereiche befindet sich in Anhang A4.5, Explosionsgefährdete Bereiche ...Pencil48.png. Detaillierte Hinweise und Vorschriften zu Arbeiten in diesen Bereichen ergeben sich aus den Betriebsanweisungen der jeweiligen Anlage. Das Explosionsschutzdokument liegt beim Abwassermeister zur Einsicht aus.

Weitere Informationen zum Explosionsschutzdokument.

Pflichten der Mitarbeiter

Folgende die Arbeitssicherheit und Gesundheit betreffende Pflichten hat der Abwasserbetrieb uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn die Mitarbeiter auf den Betriebsanlagen tätig sind:

  • Achten auf Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz.
  • Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften und Tragen der entsprechend der Tätigkeit erforderlichen Schutzkleidung.
  • ...Pencil48.png

Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe

Bei einem Unfall einer Person auf den Anlagen ist umgehend nach Erkennen des Unfalls eine wirksame Erste Hilfe einzuleiten. Die Wirksamkeit der Ersten Hilfe wird durch die Bereitstellung und Weiterbildung von Ersthelfern seitens der Werkleitung unter den Mitarbeitern auf den Anlagen gefördert.

Nach einem Unfall und während bzw. nach Bereitstellung der Ersten Hilfe sind je nach Grad der Verletzung folgende Einrichtungen und Personen zu benachrichtigen und zu informieren:

  • unverzüglich der Notarzt über Krankenhaus bzw. Rettungsdienst,
  • unmittelbar nach dem Unfall der Abwassermeister; der diese Information an die Werkleitung weiterleitet.

Zum Notruf eines Notarztes gehören folgende Angaben:

  • Personenangabe des Unfallmelders,
  • Unfallort und, wenn möglich, Unfallgeschehen bzw. -hergang,
  • Anzahl der verletzten Personen,
  • Art, Grad und Schwere der Verletzungen.

Im Weiteren ist zu einem späteren Zeitpunkt der Sicherheitsbeauftragte zu informieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beratend hinzugezogen werden.

Nähere Angaben zu Notruf, Benachrichtigung und Informationsweitergabe sind dem Erste-Hilfe-Plan im Anhang zu dieser Dienstanweisung (siehe Anhang A4.3 Anleitung zur Ersten Hilfe) ...Pencil48.png zu entnehmen.

Der Erste-Hilfe-Plan ist an geeigneten, allgemein zugänglichen Stellen der Anlagen ausgehängt.

Das Erste-Hilfe-Material ist jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich an unterschiedlichen Orten der Abwasserbehandlungsanlage angeordnet. Es wird vom Abwassermeister vor Ort regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit überprüft.

Von allen eingetretenen Arbeitsunfällen, unabhängig von der Schwere des Unfalls, ist vom Abwassermeister ein Unfallbericht anzufertigen, der über

  • den Unfallhergang,
  • die Anzahl und Namen der verletzten Personen,
  • die jeweilige Art ihrer Verletzungen und
  • die erteilte Erste Hilfe sowie über die ärztliche Versorgung der Verletzten

Auskunft gibt.

Alle Verletzungen, auch geringfügiger Art, sind nach GUV-I 503 §14 zu dokumentieren.

Betriebssicherheit der technischen Anlagen

Der Abwasserbetrieb als Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben Anlagen so zu bewirtschaften, dass jede vermeidbare Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der Gewässer unterbleibt. Daher ist er dazu verpflichtet, bei überwachungswertüberschreitenden Betriebsstörungen von Abwasseranlagen, Maßnahmen zu treffen, die die nachteiligen Auswirkungen dieser Störung nach Dauer und Umfang minimieren und Wiederholungen möglichst vermeiden.

Aus diesem Grund hat der Abwasserbetrieb ein sicherheitstechnisches Konzept für den Betrieb der technischen Anlagenkomponenten erstellt, um durch konkrete Anweisungen Betriebsstörungen weitgehend zu vermeiden.

Dieses Konzept umfasst folgende Inhalte:

  • Definition von Betriebsstörungen,
  • Zuständigkeiten im Umgang mit Betriebsstörungen,
  • ...Pencil48.png

Diese Inhalte des sicherheitstechnischen Konzeptes sind sowohl in der Dienst- als auch in der Betriebsanweisung eingebunden.

In der Dienstanweisung werden neben der Definition von Betriebsstörungen die Zuständigkeiten im Umgang mit den Störungen festgelegt und allgemeine Hinweise zum Mitarbeiterverhalten vorgegeben.

In der jeweiligen Betriebsanweisung werden konkrete Anweisungen zum Erkennen der Betriebsstörung und ihrer Auswirkungen sowie zum Umgang mit Betriebsstörungen zusammengestellt. In diesen Anweisungen müssen die örtlichen Randbedingungen der Anlage berücksichtigt werden.

In Form eines Meldeplans gemäß des Anhanges A4.4, Örtlicher Meldeplan bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen ...Pencil48.png zu dieser Dienstanweisung sind die einzuhaltenden Informations- bzw. Meldewege mit konkreter Angabe von Adressen und Rufnummern zur Benachrichtigung und Informationsweitergabe zu führen und ständig zu aktualisieren. Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Meldewegen, die für die verschiedenen Arten von Betriebsstörungen Gültigkeit haben, zu differenzieren.

Betriebsstörungen

Betriebsstörungen der Abwasserableitungsanlagen und auf Abwasserbehandlungsanlagen sind zeitlich begrenzte Ereignisse, die die Ableitung des Abwassers und den Reinigungsprozess einer Abwasserbehandlungsanlage für die verschiedenen planmäßigen Betriebsweisen stören und die Einhaltung der Überwachungswerte beeinträchtigen können.

Da der Betrieb der Anlage auch durch Störungen des Kanalnetzes negativ beeinflusst werden kann, hat der Abwasserbetrieb ein System aufgebaut, das die rechtzeitige Informationsweitergabe von Störungen im Kanal und die Umsetzung der erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen ermöglicht. Die Durchführung von regelmäßigen Abstimmungen zwischen dem Betreiber des Kanalnetzes und dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist beim Abwasserbetrieb gewährleistet, da die Anlagen von dem gleichen Personal betreut werden.

Zuständigkeiten und Verhalten bei Betriebsstörungen

In Abhängigkeit der Art der Betriebsstörung, ihres Ortes und ihrer Auswirkung auf die Einhaltung der Überwachungswerte hat der Abwasserbetrieb entsprechend des Anhanges A 4. in Form eines Alarmplanes ...Pencil48.png Informationswege festgelegt, um alle internen und externen Einrichtungen und Beteiligten zur Beseitigung der Betriebsstörung und zur Begrenzung ihrer ungewollten Auswirkung zu informieren.

In diesem Alarmplan hat der Abwasserbetrieb die Informations- und Meldewege eindeutig und übersichtlich dargestellt und die entsprechenden Rufnummern angegeben.

Grundlage für die rechtzeitige Einleitung erforderlicher Gegenmaßnahmen ist das Meldesystem und der Bereitschaftsdienst.

Bei Erkennen von Betriebsstörungen ist grundsätzlich jeder der Mitarbeiter im Rahmen seiner Kompetenzen verpflichtet,

  • die Gefährdung der Mitarbeiter und des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage aufgrund der Betriebsstörung unmittelbar abzuschätzen,
  • die erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen zur Abwendung weiterer Gefahren oder negativer Auswirkungen unmittelbar durchzuführen,
  • bei Bedarf zur Gefährdungsabschätzung und zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen umgehend entsprechende Unterstützung hinzuzuziehen,
  • nach Einleitung der umgehend erforderlichen Maßnahmen den Abwassermeister über die Betriebsstörung in Kenntnis zu setzen.

Zur Begrenzung der negativen Auswirkungen von nicht unmittelbar zu behebenden Betriebsstörungen hat der Abwassermeister im Bedarfsfall unter Hinzuziehung einzelner Mitarbeiter die unterschiedlichen Maßnahmen festzulegen. Bei emissionsrelevanten Betriebsstörungen ist hierüber unmittelbar der vorgesetzte Werkleiter zu informieren.

Führen Betriebsstörungen zu Überschreitungen der Überwachungswerte, hat darüber hinaus nach dem LWG Nordrhein-Westfalen der Unternehmer die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die die nachteiligen Auswirkungen nach Umfang und Dauer möglichst gering halten und darauf ausgerichtet sind, Wiederholungen zu vermeiden. Über die erforderlichen Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung hat der Werkleiter die zuständige Bezirksregierung unverzüglich zu unterrichten.

Beweissicherung und Dokumentation

Die anlagenspezifischen Maßnahmen zur Beweissicherung, wie z.B. die Entnahme von Wasserproben, und zur Dokumentation der Betriebsstörung sind in den jeweiligen Betriebsanweisungen festgelegt. Falls noch keine Betriebsanweisung für das betreffende Bauwerk existiert, sind die allgemeinen Weisungen der Werkleitung zu beachten.

Die dokumentierten Störungen wertet der Abwasserbetrieb in regelmäßigen Abständen aus. Auffällige Störungen und Störungshäufungen werden analysiert und ggf. wird der Anlagenbetrieb oder die Anlage entsprechend optimiert.