1. Einleitung/ Veranlassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. September 2011, 11:23 Uhr

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Tour



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Der Abwasserbetrieb der Stadt sorgt gemäß §55 WHG und § 52 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die schadlose Beseitigung der Abwässer aus seinem Einzugsgebiet. Zur Erfüllung der Aufgaben, wie Sammlung, Ableitung und Behandlung von Abwässern, betreibt die Stadt eine öffentliche Abwasseranlage bestehend aus Kanalnetz, Sonderbauwerken und Kläranlagen.


Vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben, insbesondere im Sinne des §55 und des §60 WHG, der §§51-58 des Landeswassergesetzes (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalens und der Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom),§11 sind die Betreiber gehalten, für ihre Abwasseranlagen Dienst- und Betriebsanweisungen zu erstellen.


Gegenstand dieser Dienstanweisung ist die Regelung der Organisation des Abwasserbetriebes der Stadt, im Hinblick auf das Ziel eines ordnungsgemäßen, effektiven und wirtschaftlichen Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage und der zugeordneten Anlagen.


Die Durchführung und den Nachweis dieses Betriebes regeln die Betriebsanweisungen bzw. Anleitungen für die einzelnen Betriebe.


Im Anhang A1.1 befindet sich das Formblatt zur Erklärung der Gültigkeit der Dienstanweisung ...Pencil48.png für den Abwasserbetrieb.